Statuten Verein Haus Tao
Freundeskreis
Die Formulierungen beziehen sich im Folgenden stets ausdrücklich auf beide Geschlechter.
1. Name, Sitz und Zweck
Unter dem Namen "Verein Haus Tao" besteht ein Verein im Sinn von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Wolfhalden.
Zweck des Vereins ist die praktische Umsetzung der Zwecke der 'Stiftung für achtsames Leben' mit Sitz in Wolfhalden, nämlich die Förderung von Praxis und Studium der buddhistischen Lehre im Sinne des Engagierten Buddhismus, im Besonderen durch:
- Durchführung von Meditationskursen und Tagen
- Ermöglichung des Studiums der buddhistischen Schriften
- Betrieb und Unterhalt vom Meditationszentrum Haus Tao
- Förderung und Pflege interreligiöser Kontakte
Das Vereinsjahr dauert vom 1. Januar bis zum 31. Dezember.
2. Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung der Mitglieder
- der Vorstand
- die Kontrollstelle
a) Die Generalversammlung (GV)
Die GV bildet das oberste Organ des Vereins.
Jedes Mitglied hat eine Stimme, die nicht übertragbar ist.
Von jeder GV wird ein Beschlussfassungsprotokoll erstellt, das allen Mitgliedern zugesandt wird.
Aufgaben der GV sind:
- Genehmigung der Jahresberichte und Dechargeerteilung (Entlastung)
- Abnahme der Jahresrechnung
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Beschlussfassung über alle ihr vom Vorstand zur Entscheidung vorgelegten Geschäfte
- Die Behandlung der Anträge der Mitglieder
- Abberufung und Wahl der Präsidentin, des Vorstands und der Kontrollstelle
- Statutenänderung
- Vereinsauflösung
Grundsätzlich gilt bei allen Abstimmungen die einfache Mehrheit, bei Statutenänderungen und der Vereinsauflösung eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder.
Einberufung und Termine:
- Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung durch ein Vorstandsmitglied mindestens 20 Tage vor dem Termin.
- Die ordentliche GV findet einmal jährlich statt.
- Eine ausserordentliche GV kann jederzeit durch den Vorstand oder durch 1/5 der Vereinsmitglieder einberufen werden.
- Ausser über Statutenänderungen und die Vereinsauflösung dürfen an jeder GV Beschlüsse gefasst werden, auch wenn die Anträge auf der Traktandenliste nicht erwähnt sind. Anträge der Mitglieder sollen dem Vorstand aber nach Möglichkeit bis zehn Tage vor der Versammlung eingereicht werden.
b) Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus der Präsidentin, dem Kassier und mindestens einem weiteren Mitglied. Er konstituiert sich selbst. Die Amtsdauer beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand trifft seine Entschlüsse auf der Konsensbasis.
Für den Verein zeichnen rechtsverbindlich die Präsidentin oder der Kassier.
c) Die Kontrollstelle
Die Kontrollstelle besteht aus einem Vereinsmitglied, das von der GV für jeweils drei Jahre gewählt wird. Wiederwahl ist zulässig.
3. Mitgliedschaft
Jedermann und -frau kann Mitglied des Vereins werden, indem sie den Mitgliederbeitrag auf das Vereinskonto einzahlt. Die Aufnahme von Mitgliedern und der allfällige Ausschluss ist Sache des Vorstands.
Die GV setzt an ihrer Jahrestagung die Mitgliederbeiträge für das nächste Vereinsjahr fest. Sie betragen zurzeit mindestens Fr. 60.- für Mitglieder, mindestens Fr. 150.- für juristische Personen (mit 1 Stimme Stimmrecht).
Der Austritt aus dem Verein geschieht automatisch durch das Unterlassen der Einzahlung des Mitgliederbeitrages.
Ausschluss eines Mitglieds durch die Vereinsversammlung benötigt eine Zweidrittelsmehrheit der anwesenden Mitglieder.
4. Finanzen
Der Verein finanziert sich in erster Linie durch die Mitgliederbeiträge und Spenden.
Der Vorstand kann im Rahmen der Kurstätigkeit des Hauses Stipendien verleihen.
5. Haftung
Für akzeptierte Vereinsverpflichtungen haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.
6. Statutenrevision und Auflösung des Vereins
Sowohl die Auflösung des Vereins als auch allfälligen Statutenänderungen benötigen eine Zweidrittelmehrheit.
Bei Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen an eine dem Vereinszweck entsprechende Organisation oder Institution überwiesen.
Wolfhalden, Mai 1993; letzte Erneuerung: 18. Juni 2022